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BGH, 26.01.2010 - 3 StR 547/09 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Urteilsformel (Qualifikation; besonders schwerer Raub; besonders schwere räuberische Erpressung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Fehlende Kennzeichnung der Qualifikation bei Bezeichnung der Straftat im Schuldspruch
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260 Abs. 4 S. 1; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Fehlende Kennzeichnung der Qualifikation bei Bezeichnung der Straftat im Schuldspruch - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02
Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)
Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 3 StR 547/09
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).